AGB

Geschäftsbedingungen
Stand 22.03.2022

sitewaerts GmbH
Zu den Vierlinden 18
57399 Kirchhundem Flape

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Für die Erstellung, Lieferung und Einführung von Programmen durch uns gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der §§631 ff BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern wir uns nicht ausdrücklich schriftlich an ein Angebot binden. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind wir an Angebote höchstens 21 Tage lang gebunden.

(2) So lange wir nicht ausdrücklich ein bindendes Vertragsangebot abgegeben haben, kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden zustande. Unser Schweigen auf ein Vertragsangebot des Kunden gilt nicht als Vertragsannahme.

(3) Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie dürfen nur durch unsere bevollmächtigten Vertreter getroffen werden. Unsere sonstigen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.

§3 Leistungsbeschreibung

(1) Unsere verbindlichen Vertragsangebote enthalten Leistungsbeschreibungen. Diese Leistungsbeschreibungen werden im Verlauf der Vertragsdurchführung durch folgende Entwicklungsstufen präzisiert, wodurch sich die der Leistungsbeschreibung zugrunde gelegten Annahmen als unrichtig herausstellen können. Wenn sich hieraus Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten) ergeben, werden die Vertragsparteien auf Verlangen von sitewaerts unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen.

(2) Kommt eine angemessene Anpassung der vertraglichen Regelungen aus dem Kunden zurechenbaren Gründen nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zustande, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung gilt im Hinblick auf den Umfang der Vergütung §645 BGB mit der Maßgabe, dass wir eine Vergütung nur insoweit verlangen können, als uns im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vertragsanpassung ein Verschulden nicht zur Last fällt.

§4 Änderungsverlangen

(1) Solange der Kunde die Programme nicht abgenommen hat, kann er jederzeit schriftlich Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung oder den folgenden Entwicklungsstufen verlangen. Wir werden dem Änderungsverlangen Rechnung tragen, soweit dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

(2) Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten) haben, werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. Falls wir innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens weder schriftlich darlegen, dass es uns unzumutbar ist, die Änderung durchzuführen, noch eine aus unserer Sicht erforderliche Anpassung der vertraglichen Regelungen geltend machen, werden wir die geänderte Leistung im Rahmen der vorhandenen Bestimmungen ausführen.

(3) Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats zustande, nachdem der Kunde die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Kunde den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt §649 BGB mit der Maßgabe, dass wir die Vergütung unseres Arbeitsaufwandes bis zum Kündigungszeitpunkt verlangen können; der Anspruch auf Vergütung entfällt, falls wir die Berücksichtigung des Änderungsverlangens oder die Anpassung der vertraglichen Regelungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert haben.

§5 Fälligkeit / Verzug

(1) Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, sind unsere Geldforderungen sofort nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen müssen bis spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsstellung erfolgen.

(2) Überschreiten wir eine vertragliche oder andere vereinbarte Frist und haben wir dies zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der nach dem Vertrag zu zahlenden Vergütung zu begrenzen. Diese Regelungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

(3) Ist unsere Leistung davon abhängig, dass wir selbst von einem Dritten eine Leistung erhalten, kommen wir nicht in Verzug, solange die Verzögerung durch eine Verzögerung bei der Leistung des Dritten bedingt ist, es sei denn diese Verzögerung beruht auf Gründen, die wir nach diesen Bedingungen zu vertreten haben.

§6 Abnahme

(1) Die von uns bereitgestellten Leistungen werden vom Kunden unverzüglich auf fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.

(2) Wir sind berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen; dies gilt auch, wenn es sich lediglich um eine Teilabnahme handelt.

(3) Wenn wir Software auf der Hardware des Kunden installieren, wird der Installationsvorgang der Software von den Vertragsparteien schriftlich protokolliert. Die Abnahme des Programms setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen beginnt, nachdem wir die Funktionsfähigkeit mitgeteilt haben, und in einem Zeitraum von vier Wochen ab Mitteilung der Funktionsfähigkeit erfolgen muss. Der Inhalt der Funktionsprüfung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Auf Verlangen einer Vertragspartei wird, wenn notwendig, die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.

(4) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich fixierten Anforderungen erfüllen. Verweigert der Kunde die Abnahme, so können wir ihm hierzu schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Der Kunde setzt uns eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der Programme von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten. Wir verpflichten uns innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung. Dem Kunden steht ein angemessener Sicherheitseinbehalt an der vereinbarten Vergütung zu.

(6) Die Abnahme gilt unabhängig von der Funktionsprüfung als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung der Funktionsfähigkeit die Fehlerhaftigkeit der Software schriftlich rügt.

(7) Unabhängig von der Abnahme gilt der Vertrag erst dann als erfüllt, wenn der Kunde das Programm oder Objectcode und das Begleitmaterial erhalten hat.

§7 Mitwirkung des Kunden

(1) Bei unseren Programmiertätigkeiten, Installationen, Funktionsprüfungen, Abnahmen und Schulungen unterstützt der Kunde uns im erforderlichen Umfang. Er gibt uns die erforderlichen Informationen und Unterlagen und gewährt uns, soweit erforderlich, Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb.

(2) Der Kunde erteilt uns insbesondere während einer Programmerstellungsphase unverzüglich alle Informationen, die wir zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigen. Er wirkt ferner dadurch mit, dass er uns auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben geeignete Testdaten, sowie geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Der Kunde hält für den Zeitraum, in dem die Funktionsfähigkeit der Programme herbeigeführt wird, die hierfür erforderlichen Einsatzvoraussetzungen aufrecht. Die Mitwirkung erfolgt unentgeltlich, soweit nicht im Einzelfall schriftlich eine andere Regelung getroffen wird.

(3) Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen. Soweit sie sich nicht aus der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ergeben, teilen wir sie unserem Kunden schriftlich mit. Über wesentliche Änderungen informieren sich die Vertragsparteien rechtzeitig schriftlich.

§8 Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten nach den Regelungen des §§631 ff BGB, dass Programme und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die Programme infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten, soweit der Kunde uns solche Unterbrechungszeiträume jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

(3) Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde uns unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt uns auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die wir zur Beurteilung und Beseitigung benötigen. Wir werden mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich beginnen.

Fehler werden in drei Klassen (Fehlerklassen) unterteilt:

a) SCHWER: diese Klasse wird angewendet, wenn es bei regulärer und korrekter Benutzung der Software zum Verlust von unternehmenskritischen, nicht wiederherstellbaren Daten des Auftraggebers kommt oder das Softwaresystem in wesentlichen Teilen seiner Funktionalität unbrauchbar für den Anwender ist.

b) MITTEL: diese Klasse wird angewendet, wenn infolge des Fehlers grobe Einschränkungen im Arbeitsablauf des Auftraggebers entstehen und/oder es zum Verlust von Daten kommt, die nicht die Kriterien eines schweren Fehlers erfüllen.

c) LEICHT: diese Klasse wird angewendet für alle Fehler, die nicht schwer oder mittel sind.

Die Zuordnung eines Fehlers zu einer bestimmten Fehlerklasse wird vom Kunden vorgenommen. Wir sind berechtigt, diese Fehlerzuordnung in Absprache mit dem Kunden zu verändern.

(4) Es gelten folgende Fehlerbehebungsfristen:

a) SCHWER: Behebung oder wenigstens Herabsetzen auf Klasse MITTEL innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen.

b) MITTEL: Behebung oder wenigstens Herabsetzen auf Klasse LEICHT innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.

c) LEICHT: Behebung innerhalb von höchstens zwanzig Arbeitstagen.

Arbeitstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Tage außer Samstag, Sonntag und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen nach deutschem Recht.

(5) Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigen wir auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so können wir eine Aufwandserstattung nach unseren dann allgemein berechneten Stundensätzen (zuzüglich notwendiger Auslagen) verlangen. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, werden wir bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen.

(6) Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde ohne unsere Zustimmung Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzugs und ergebnislosen Ablaufs einer vom Kunden gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmnutzung zu ermöglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihr oder dem Dritten vorgenommenen Programmänderungen verursacht wurden.

(7) Werden mittelschwere oder schwere Mängel gemäß Absatz 3 von uns ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige nicht innerhalb der jeweiligen unter Absatz 4 angegeben Frist behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf kann der Kunde den Vertrag für die Programmerstellungsphase ganz oder teilweise rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist.

§9 Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

a) der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht,

b) eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, oder

c) es sich um einen Personenschaden handelt.

(2) Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden, nicht aber für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn und nur bis zur Höhe der Vertragsumme.

(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nur in dem aus Absatz 1 bis 3 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) sitewaerts ist für die Inhalte, die der Kunde mit Hilfe der vertragsgegeständlichen Software erstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist sitewaerts nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte sitewaerts wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den mit der vertraggeständlichen Software erstellten Inhalten resultieren, verpflichtet sich der Kunde, sitewaerts von jeglicher Haftung freizustellen und sitewaerts die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Lieferung von Produkten Dritter

(1) Liefern wir Produkte Dritter, finden unsere Gewährleistungs- und Haftungsregeln entsprechende Anwendung. Unabhängig davon geben wir etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Geschäftspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

§11 Softwarelizenz / Rechtsübertragung

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.

(2) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht–ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§69 a ff UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.

(3) Wir sind nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die wir bei der Ausführung des Auftrages gewonnen haben, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln, soweit wir die Bestimmungen dieses Vertrages beachten.

(4) Zur Ausübung seiner Nutzungsrechte erhält der Kunde folgende Sachen:

a) 1 Computerprogramm in Objektversion auf einem Datenträger

b) gedruckte Dokumentation

(5) Wir liefern zudem alle Dokumentationen und Unterlagen auch in geeigneter elektronischer Form.

(6) Für den Fall, dass wir Insolvenz anmelden müssen, erhält der Lizenznehmer den Quell- und Objektcode übergeben, jedoch nicht übereignet; seine Rechtsstellung als Inhaber eines Nutzungsrechts wird insofern nicht geändert. Für den Fall der Übergabe des kommentierten Quell- und Objektcodes verpflichtet sich der Lizenznehmer, diesen streng vertraulich zu behandeln, ihn nicht zu kopieren, nicht an Dritte weiterzugeben und/oder zu veröffentlichen und ihn nur zur Weiterentwicklung für den Eigenbedarf, nicht aber zur Entwicklung eines eigenen Programmpakets oder zum Vertrieb an Dritte zu benutzen.

§12 Schutzrechte Dritter

(1) Wir stehen dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend §11(2) einschränken oder ausschließen, soweit nicht in unserem Angebot oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

(2) Wir stellen insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit unseren Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, dass der in §11(2) vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird. Auf Verlangen des Kunden werden wir dies durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Programmerstellung beteiligten Personen nachweisen.

(3) Wir übernehmen die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltendgemacht werden.

(4) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach unserer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

(5) Wenn es uns nicht gelingt, Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für die Programmerstellungsphase ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(6) Soweit Produkte anderer Hersteller zum Betrieb eingesetzt werden, gelten die besonderen Lizenzvorschriften der entsprechenden Hersteller in der jeweils gültigen Fassung. Der Kunde ist verantwortlich, sich über den Inhalt der Lizenzvorschriften selbst zu informieren.

§13 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Wir verpflichten uns, sämtliche uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Wir werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für uns tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in bezug auf unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(2) Wir werden alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise die Programme durch den Kunden genutzt werden, vertraulich behandeln. Entsprechende Verpflichtungen erlegen wir unseren Angestellten und Beauftragten auch für die Zeit nach dem Ende ihrer Dienstverhältnisse auf. Mit einer Aufnahme in eine Referenzliste ist der Kunde grundsätzlich einverstanden; Näheres wird im Einzelfall abgestimmt.

(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geben wir auf Aufforderung des Kunden die in Absatz 1 genannten Unterlagen an den Kunden zurück. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht uns nicht zu.

(4) Wir dokumentieren die erbrachten Leistungen. Für eventuelle Rückfragen oder Anschlussaufträge bewahren wir diese Dokumentation nebst den erforderlichen Anlagen fünf Jahre ab Beendigung der Tätigkeiten auf.

(5) Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.

(6) Eingeschaltete Dritte werden von den Vertragspartner auf diese Pflichten hingewiesen.

§14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine Aufrechnung gegen die Gegenleistung kann der Kunde nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Art 27 und 28 EuGVÜ vor.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung des deutschen Rechts.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Köln.

§15 Nutzung von Softwaredemos

(1) Die Softwaredemos werden ausschließlich zur persönlichen und nicht-kommerziellen Nutzung angeboten. Es ist dem Verwender der Demos nicht gestattet, Informationen, Software, Produkte oder Dienste, die Sie im Wege der Überlassung der Softwaredemos erhalten haben, zu ändern, kopieren, verteilen, übertragen, vervielfältigen, veröffentlichen, lizenzieren, verkaufen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die sitewaerts GmbH (Bereitsteller) behält sich das Recht vor, die den Verwendern der Softwaredemos zugeteilten Accounts und die Daten der Verwender jederzeit zu löschen oder das System insgesamt abzuschalten.

(3) Hinsichtlich des Datenschutzes des Verwenders der Softwaredemos wird auf §13 verwiesen.

(4) Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Verwendung von Softwaredemos

a) Für durch den Einsatz der Softwaredemos entstandenen Schäden an anderer Software oder an Datenträger/Datenverarbeitungsanlagen des Verwenders der Softwaredemos wird nur gehaftet, soweit der schadensursächliche Mangel an den Softwaredemos von der sitewaerts GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich um typischerweise auftretende und vorhersehbare Schäden handelt.

b) Im Übrigen ist eine sonstige Haftung für den Verlust von Daten, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Verwenders der Softwaredemos ausgeschlossen.

c) Soweit die Haftung der sitewaerts GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.

II. Besondere Geschäftsbedingungen für die ASP-Services von sitewaerts

§1 Vertragsumfang

(1) sitewaerts erbringt gegenüber dem Kunden die jeweils schriftlich vereinbarten ASP-Services. Die ASP-Services werden dem Kunden über das Internet bereitgestellt.

(2) sitewaerts hat dem Kunden eine Demo und eine Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellt. Der Kunde konnte sich mittels dieser Demo und Leistungsbeschreibung von der Geeignetheit und Brauchbarkeit der ASP-Services für seine Zewcke und Absichten überzeugen. Die Funktionen der vertraglich vereinbarten ASP-Services entsprechen der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Funktionen der Vertragsgegenstände schuldet sitewaerts nicht.

(3) sitewaerts räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die für die jeweils vereinbarten ASP-Services erforderliche Software auf den informationstechnischen Systemen der sitewaerts selbst bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Soweit sitewaerts neue Versionen, Releases oder Updates der Software während der Laufzeit dieses Vertrages bereitstellt, gilt das vorstehend gewährte Nutzungsrecht dafür ebenfalls. Der Kunde darf Software und andere als seine Daten nur herunterladen und vervielfältigen, wenn und soweit dies zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen unabdingbar ist.

(4) sitewaerts stellt dem Kunden Speicherplatz für seine Inhalte zur Verfügung und übernimmt hierfür die vorübergehende Sicherung der übertragenen Daten. Sie stellt durch den Einsatz von Firewalls und Virenscannern sicher, dass unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden unterbunden werden und die Übermittlung schädigenden Codes (v.a. Viren, Trojanische Pferde und dergleichen), soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist, verhindert wird. Dem Kunden ist jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz nicht möglich ist. sitewaerts ist berechtigt, mit schädlichem Code versehenes Datenmaterial zu löschen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise zuverlässig sowie technisch und wirtschaftlich angemessen beseitigt werden kann; sitewaerts wird den Kunden entsprechend unterrichten.

(5) sitewaerts bietet nach vorheriger Absprache und gegen gesonderte Vergütung Schulungsleistungen an.

(6) sitewaerts stellt dem Kunden erforderliche Zugangskennungen und Passworte (zusammen „Zugangsdaten“) zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten nur den jeweils berechtigten Mitarbeitern bekannt zu machen, sie im übrigen geheim zu halten bzw. seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten und sitewaerts unverzüglich zu unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten ganz oder teilweise nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten. Für das Bekanntwerden von Zugangsdaten und etwaige daraus entstehende Schäden hat der Kunde, wenn nicht das Bekanntwerden von sitewaerts zu vertreten ist, einzustehen.

(7) Zusätzlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte ASP-Services können von sitewaerts jederzeit eingestellt werden. sitewaerts wird den Kunden von der Einstellung dieser ASP-Services z.B. per E-Mail oder mittels Hinweis auf dem Webportal informieren.

(8) Soweit sitewaerts dem Kunden fremde, d.h. von Dritten erstellte Software zur Nutzung überlässt, sind die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welcher der Dritte sitewaerts eingeräumt hat. In diesem Falle ist sitewaerts verpflichtet, dem Kunden den Umfang der ihm von dem Dritten eingeräumten Nutzungsrechte offen zu legen.

§2 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist für die Eingabe und Pflege der zur Nutzung der ASP-Services erforderlichen Daten und Informationen selbst verantwortlich. Er darf keine Daten eingeben, die geeignet sind, die ASP-Services, die eingesetzte Software, Daten oder sonst die informationstechnischen Systeme der sitewaerts oder Dritter in ihrer Funktion, insbesondere Verfügbarkeit, und Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Dazu wird der Kunde insbesondere Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende aktuelle Virenschutzprogramme einsetzen.

(2) Der Kunde wird sitewaerts einen sachkundigen, vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilt und Entscheidungen treffen kann.

(3) Der Kunde wird auch über die vorstehend genannten konkreten Mitwirkungspflichten hinaus sachdienliche Mitwirkungsleistungen vornehmen und Voraussetzungen schaffen, insbesondere wenn sitewaerts ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

§3 Beschränkungen der Nutzung des Leistungsangebotes

(1) Der Kunde wird jede Person, die in seinem Namen ASP-Services in Anspruch zu nehmen berechtigt ist, als Benutzer registrieren. Er ist nicht berechtigt, die Nutzung der ASP-Services anderen Personen als den benannten Benutzern zu ermöglichen oder zu dulden.

(2) Sämtliche Informationen auf den Webseiten von sitewaerts, insbesondere auch Texte, Bilder, Tondokumente und Daten, sind in der Regel zugunsten von sitewaerts oder Dritten durch nationale Bestimmungen und zwischenstaatliche Übereinkommen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich, geschützt. Die Verwertung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Vorführung, Sendung und sonstige Wiedergabe sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von sitewaerts oder dem betroffenen Dritten zulässig. Insbesondere dürfen Informationen nicht ganz oder teilweise auf Webseiten Dritter veröffentlicht werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der ASP-Services alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie etwa von sitewaerts aufgestellte ergänzende Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist es untersagt, Informationen und Daten einzustellen oder zu übermitteln, die gegen Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen, die fremde gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. sitewaerts ist berechtigt, den Zugriff auf Informationen und Daten des Kunden zu sperren, sofern diese rechtswidrig sind oder ein diesbezüglicher, durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Verdacht dafür besteht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Gerichte oder Behörden die Sperrung anordnen oder Dritte glaubhaft machen, dass die Informationen oder Daten rechtswidrig sind. Soweit sitewaerts eine Beschränkung der Sperre auf die rechtswidrigen Inhalte nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann sitewaerts die Nutzung der gesamten ASP-Services sperren.

(4) Bei einem schwerwiegenden oder andauernden Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten sowie bei wiederholten Verstößen ist sitewaerts berechtigt, nach ihrer Wahl die Nutzung der ASP-Services durch den Kunden ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die sitewaerts durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann sitewaerts dem Kunden zu den jeweils bei sitewaerts gültigen Listenpreisen in Rechnung stellen. Hat der Kunde die Rechtsverletzungen zu vertreten, so ist er sitewaerts zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schaden sowie dazu verpflichtet, sitewaerts von etwaigen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang freizustellen.

§4 Verfügbarkeit des ASP-Services

(1) sitewaerts verpflichtet sich, eine monatliche durchschnittliche Verfügbarkeit der ASP-Services von mindestens 98% werktäglich in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr (MEZ) zu gewährleisten. Während Wartungsarbeiten und Datensicherung besteht kein Anspruch auf die Nutzung der ASP-Services; sie können aber dennoch – ggf. mit Einschränkungen und plötzlichen Unterbrechungen – verfügbar sein. sitewaerts ist berechtigt, wegen nicht vorhersehbarer Wartungs- oder Reparaturarbeiten die Nutzung der ASP-Services jederzeit zu unterbrechen.

§5 ASP-Preise

(1) Die Leistungen und Preise für die Nutzung der jeweiligen ASP-Services werden gesondert schriftlich vereinbart. Für nicht schriftlich vereinbarte Leistungen, die sitewaerts erbringt, gelten die jeweils gültigen Listenpreise von sitewaerts.

(2) Einmalig oder im Voraus zu zahlende Preise für ASP-Services sind mit Bereitstellung fällig. Andere Preise werden nach der Erbringung der Leistung und dem Zugang der Rechnung fällig.

§6 Gewährleistung

(1) sitewaerts haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die von ihr erbrachten Leistungen. Aufgrund der Beschaffenheit von Internetverbindungen übernimmt sitewaerts keine Haftung für die Erreichbarkeit ihrer informationstechnischen Systeme, sofern nicht die betreffenden Verbindungen von sitewaerts bereitzustellen und zu unterhalten sind. Die beschriebenen Leistungsmerkmale der Lösungen und Leistungen enthalten eine abschließende Aufzählung der Eigenschaften des Vertragsgegenstandes; sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§444, 639 BGB dar. Es wird keine Gewähr oder Haftung dafür übernommen, dass die Programme den Anforderungen des Kunden genügen.

(2) sitewaerts übernimmt die Pflege der ASP-Services einschließlich der dazugehörigen Software. Dazu wird sitewaerts Mängel und Störungen diagnostizieren und beseitigen sowie einen Kundensupport gemäß §7 bereitstellen. Mängel sind reproduzierbare Abweichungen von den vertraglich festgelegten Spezifikationen. Bei dem Einsatz von Software Dritter, die sitewaerts zur Nutzung durch den Kunden im Rahmen der ASP-Services lizenziert hat, besteht die Haftung ausschließlich in der Beschaffung und Ein-spielung von allgemein verfügbaren neuen Updates oder Mangelkorrekturen, nicht jedoch neuen Releases oder neuer kostenpflichtiger Programmversionen.

(3) Für Programme und Programmteile, die für den Kunden individuell entwickelt werden, gelten gesondert zu vereinbarende Bedingungen.

(4) Sollten aus von sitewaerts zu vertretenden Umständen ASP-Services nicht, nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht werden, so ist sitewaerts verpflichtet, diese ASP-Services innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Kunde dies unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Nichterbringung, nicht vertragsgemäßen oder mangelhaften Erbringung der ASP-Services schriftlich oder per E-Mail gerügt hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung auch nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag in Bezug auf die betroffene Leistung außerordentlich schriftlich zu kündigen.

(5) Der Kunde wird Mängel und andere Störungen unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Telefon an sitewaerts melden und ihr alle für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln.

(6) Für die Gewährleistung gelten im übrigen die Bestimmungen über den Mietvertrag gemäß den §§535 ff. BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß §536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde an den Vertragsgegenständen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von sitewaerts Änderungen vorgenommen hat oder vornehmen ließ, entfällt diesbezüglich jegliche Gewährleistung und Haftung.

§7 Service-Hotline und Kundensupport

sitewaerts wird Fragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten, wobei im Zweifel das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Kunde verwendet hat. Hierbei handelt es sich um technischen Second Level Support für einen festgelegten Ansprechpartner des Kunden. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Kundensupport werktags von 9-18 Uhr erreichbar und bei Verträgen mit Laufzeitvereinbarungen im Umfang auf maximal 60 Minuten pro Monat begrenzt.

§8 Obhutspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie auf die Benutzerdokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software und der Benutzerdokumentation anzufertigen.

§9 Vertragsdauer (ASP)

(1) Die Regelvertragslaufzeit des Vertrages beträgt regelmäßig 12 Monate, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den in diesem Vertrag genannten Fällen sowie dann vor, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Vertragspartner in sonstiger Weise gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt oder in Folge von höherer Gewalt oder unmittelbarer Insolvenzgefahr der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

§10 Preise

(1) Die Preise für die vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten und Verträgen sowie aus den jeweils gültigen Preislisten.

(2) Alle Preise verstehen sich, soweit in den jeweils gültigen Angeboten, Verträgen oder Preislisten nichts anderes bestimmt ist, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(3) Fällige Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.

(4) Werden die vereinbarten oder bei sitewaerts üblichen listenmäßigen Preise erhöht, so kann sitewaerts die noch nicht fälligen Preise dieses Vertrages entsprechend erhöhen, soweit sie von der Preiserhöhung betroffen sind. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertraglaufzeit zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Eine Erhöhung der Preise für innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen. Nach einer Preiserhöhung ist eine weitere Preiserhöhung erst nach 12 Monaten zulässig.

(5) Die Aufrechnung des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber sitewaerts ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

III. Besondere Geschäftsbedingungen für gestalterische Tätigkeiten und Designarbeiten von sitewaerts

§1 Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

(2) Die Überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich einer Verletzung von Schutzrechten oder Rechten Dritter wird von sitewaerts nur dann erfolgen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(3) Die Vertriebs- und Schutzfähigkeit ihrer Vertragsleistungen, z.B. die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Designarbeiten, schuldet sitewaerts nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Eine Prüfung ihrer Vertragsleistung auf Verletzungen von Marken- oder Schutzrechten Dritter wird sitewaerts nur vornehmen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung von Marken- und Schutzrechten Dritter für sitewaerts offensichtlich ist.

§2 Produktionsüberwachung

(1) sitewaerts empfiehlt ausdrücklich, dass bei zum Druck vorgesehenen Entwürfen die Freigabe der Designarbeit durch den Kunden erst nach Prüfung des Werks anhand von Korrekturmustern (proofs) erfolgt, um die korrekte Umsetzung des Layouts (insbesondere die Qualität des Layouts und der Farbumsetzung) sicherzustellen. sitewaerts wird die Korrekturmuster für den Auftraggeber in Auftrag geben, sofern dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Abweichungen bei der Vervielfältigung sitewaerts unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Produktionsüberwachung übernimmt sitewaerts nur, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. sitewaerts ist dann dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen im Namen des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

§3 Lieferung

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) jeweils unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die Zusendung und Rücksendung der Arbeiten und Vorlagen (auch mittels Datenträger, Dateien und Daten online und offline) erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

§4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der an sitewaerts für die Herstellung der Designarbeit übermittelten Informationen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von sitewaerts erstellte Werk vor Abnahme daraufhin zu überprüfen, ob Text und Bild wahrheitsgemäß sind und sitewaerts über sachliche und inhaltliche Fehler Mitteilung zu machen. Sofern diese Mitteilung schuldhaft unterbleibt, haftet der Auftraggeber für alle Nachteile, die aufgrund der Fehlerhaftigkeit von Text und Bild entstehen.

(2) Sofern der Auftraggeber sitewaerts Vorlagen zur Verfügung stellt, zu deren Verwendung er nicht berechtigt ist bzw. die nicht frei von Rechten Dritter sind, ist er verpflichtet, sitewaerts im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen freizustellen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Entwürfe und Reinzeichnungen von sitewaerts mit höchster Sorgfalt zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch sitewaerts bleibt unberührt.

§5 Abnahme, Mängelanzeige

(1) Die Arbeiten von sitewaerts einer jeden Projektphase/jedes Einzelprojektes gelten spätestens mit vorbehaltloser Zahlung als abgenommen.

(2) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber sitewaerts geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und im Wesentlichen mängelfrei abgenommen.

(3) Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Werks gegenüber sitewaerts geltend gemacht werden.

§6 Eigentum, Nutzungsrechte, Herausgabe von Daten

(1) An Entwürfen und Reinzeichnungen sowie an weitergegebenen Daten werden dem Auftraggeber von sitewaerts die einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

(2) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen sitewaerts und dem Auftraggeber.

(3) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

(4) sitewaerts bleibt in jedem Fall, auch wenn sie dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(5) sitewaerts ist nicht verpflichtet, Daten herauszugeben, es sei denn, dies ist schriftlich vereinbart.

§7 Urheberrecht, Vertragstrafe

(1) Die Entwürfe und Reinzeichnungen sowie die von sitewaerts zur Verfügung gestellten Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von sitewaerts weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

(2) sitewaerts hat das Recht, vom Auftraggeber zu verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) kostenfrei als Urheber genannt zu werden. Für den Fall, dass der Urheber ein Unterauftragnehmer von sitewaerts ist, überträgt sich dieses Recht auf den Unterauftragnehmer.

(3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den beiden vorangehenden Absätzen (1) und (2) ist der Auftraggeber verpflichtet, an sitewaerts eine Vertragsstrafe der doppelten Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von sitewaerts, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

§8 Referenz, Belegmuster

(1) sitewaerts behält sich vor, bei seiner Firmendarstellung jederzeit schriftlich und mündlich auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bzw. auf das Projekt hinweisen.

(2) Von allen vervielfältigten Arbeiten hat der Auftraggeber sitewaerts 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belegmuster unentgeltlich zu überlassen. sitewaerts ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

(3) Die Punkte der beiden vorangehenden Absätze (1) und (2) gelten auch für Unterauftragnehmer von sitewaerts, soweit diese im Rahmen des betreffenden Auftrags tätig waren und dem Auftraggeber genannt wurde